Unsere allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma WMS Maschinenhandel, Zeiss-Str.2, 50171 Kerpen
§ 1
Geltungsbereich - Allgemeines
- 1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
- 2. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von den nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden,
selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung
wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird.
3. Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen
werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, die bei Abschluß des Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen - Vertragsschluss
1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu
qualifizieren, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Unsere
Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Die in unseren Drucksachen, Angeboten und sonstigen Unterlagen enthaltenen
Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften,
Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreiungen sind nach bestem Wissen gemacht
und unverbindlich.
3. Die Lieferung umfasst nur diejenigen Gegenstände, die unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. An Abbildungen, Zeichnungen,
Kalkulationen, und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als
"vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
erwerben zu wollen. Die Bestellung des Kunden gilt erst dann von uns als
angenommen, wenn sie von uns bestätigt ist. Telegrafische, telefonische und
mündliche Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
5. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine
verbindliche Annahme der Bestellung dar. Letztere erfolgt ausschließlich durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
6. Der Vertragschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall,
dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei
Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die
Preise "Ab Werk". Kosten für Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und
sonstiger Spesen sind im Preis nicht enthalten; diese werden gesondert in
Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist ebenfalls nicht in den Preisen
eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die
Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der
Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
5. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verzinsen. Gegenüber dem
Kunden behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und
geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch zum Nachweis berechtigt, das uns als
Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesendlich geringerer Schaden entstanden
ist.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt wurden. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4
Lieferung - Lieferzeit
1. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der
Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versandes. Eine Haftung
für Transportschäden wird von uns nicht übernommen.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher
Einzelheiten der Ausführung voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung
setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen
Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Absatz 4 vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug
auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von
uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist die
Lieferung „Ab Werk“ vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist insoweit
verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, wird die Lieferung durch eine
Transportversicherung eingedeckt; die in soweit anfallenden Kosten trägt der
Kunde.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache
an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung vor.
2. Die Be- und Verarbeitung von Maschinen, Zubehör u.s.w. durch Fundamentierung
oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit
anderen Gegenständen erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Erfolgt die
Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen
Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den
sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch diejenigen
Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit Grund und Boden
gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlschäden ausreichend zu Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
6. Der Kunde ist berechtigt die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuveräußern. Der Kunde tritt insoweit bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die
Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir
verlangen, dass der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
§7
Mängelgewährleistung (gebrauchte Maschinen)
Gebrauchte Maschinen werden verkauft wie besichtigt, unter Ausschluß
jeglicher Gewährleistung. Der Kunde hat das Recht, die Kaufsache vor
Vertragsabschluss zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht-
gleich aus welchem Grund- nur teilweise oder keinen Gebrauch, so erkennt er den
Zustand der Ware unbesehen als vertragsmäßige Leistung an.
§ 8
Mängelgewährleistung (neue Maschinen)
1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen
nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei Mangelhaftigkeit neuer Maschinen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht
zu.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Kaufsache auf offensichtliche
Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu
untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von
Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner
fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge
geliefert werden. Solche offensichtliche Mängel sind bei uns innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung
der Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.
Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns innerhalb von zwei
Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden. Bei Verletzung der
Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden
Mangels als genehmigt.
5. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag gem. Absatz 3, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig gemäß Absatz 4
angezeigt hat.
8. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Kaufsache dar.
9. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien
bleiben davon unberührt.
10. Falls – auch bei Nichtvorliegen eines Mangels - einem Verlangen des Kunden
auf Rückgängigmachung des Vertrages von uns ausnahmsweise aus Kulanz
stattgegeben wird, sind uns vom Kunden die insoweit entstandenen Kosten,
insbesondere Transportkosten und der entgangene Gewinn, zu ersetzen.
§ 9
Gesamthaftung
1. Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine
vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorherigen
Bestimmungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt.
Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
Sofern die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem
Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen
ist.
§ 10
Schlußbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für
alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Wermelskirchen, ebenso für Wechsel- und Scheckklagen. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt; bis zur
Schaffung einer entsprechenden neuen Regelung gilt das dispositive Recht.
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